You are here

Wie beugt man einer Scheinselbständigkeit vor?

Viele LandschaftsarchitektInenn und ArchitektInnen arbeiten selbstständig – ob als Gesellschafter oder als Freelancer. Neben vielen Vorteilen hat das auch Schattenseiten, zum Beispiel die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit. Wobei Gesellschafter schwerwiegende Folgen zu befürchten haben: Neben hohen Nachzahlungen drohen in manchen Fällen gar Ermittlungsverfahren. Désirée Balthasar sprach mit zwei Anwälten darüber, was man beim Thema Scheinselbständigkeit beachten muss.
Veröffentlicht am 10.09.2019

Interviewpartner: Dr. Carl-Stephan Schweer ist Partner der Anwaltskanzlei Raue in Berlin. Er ist spezialisiert auf Architekten- und Verwaltungsrecht. Manuel Milde ist als Associate im Arbeitsrecht tätig.

Wieso ist das Thema Scheinselbstständigkeit für Landschaftsarchitekten relevant?
Dr. Carl-Stephan Schweer: Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterzieht Unternehmen etwa alle vier Jahre einer Betriebsprüfung. Diese untersucht, ob die geschäftsführenden Gesellschafter selbst oder die beauftragten Freelancer sozialversicherungspflichtig sind. Sehr häufig werden die Prüfer tatsächlich fündig, mit mitunter schwerwiegenden Folgen. 

Was für Folgen sind das?
MM: Die Beitragsnachforderung betrifft die letzten vier Jahre, bei Vorsatz sogar dreißig Jahre. Das kann teuer werden, denn auf das an den Freelancer gezahlte Entgelt kommen etwa 40 Prozent Sozialversicherungsbeiträge hinzu. Der unfreiwillige Arbeitgeber muss sowohl Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil nachzahlen. Zusätzlich muss man einen Prozent Säumniszuschläge pro Monat zahlen.

CS: Neben den finanziellen Folgen besteht die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder sogar ein Strafverfahren einleitet. Dies kommt immer häufiger vor. Zwar werden die Ermittlungen oft wegen Geringfügigkeit wiedereingestellt oder der Vorsatz verneint. Doch wer möchte ein Ermittlungsverfahren laufen haben? 

Herr Milde, was unterscheidet echte Selbständigkeit von Scheinselbständigkeit?
Manuel Milde: Rechtlich gesehen geht es darum, ob Landschaftsarchitekten Sozialversicherungsabgaben zahlen müssen oder nicht. Angestellte sind versicherungspflichtig, Selbständige nicht. Scheinselbständige agieren als Selbständige – zahlen also keine Abgaben, obwohl sie es aufgrund verschiedener Kriterien eigentlich müssten.

Welche Kriterien sind das?
MM: Es gibt einen ganzen Katalog von Kriterien, sie lassen sich grob in zwei Bereiche unterteilen. Zum einen kommt es auf das Weisungsrecht an: abhängig beschäftig ist, wer Weisungen befolgen muss. Entscheidet der Betroffene selber wie, wann und wo ein Auftrag ausgeführt wird oder gibt das der Auftraggeber vor? Zum anderen zählen die äußeren Merkmale, die sogenannte „Eingliederung in den Betrieb“: Wenn man mit denselben Arbeitsmitteln am selben Ort wie die Mitarbeitenden arbeitet – bei einem Gang durch das Büro also nicht von den Festangestellten zu unterscheiden ist – dann spricht das für eine abhängige Beschäftigung. 

CS: Aus Sicht des Freelancers zählt die Art, wie er oder sie am Markt auftritt. Gibt es eigene Kunden, werden Investitionen getätigt oder gar eigene Mitarbeitende beschäftigt? Werden die Aufträge eigenständig bearbeitet, ohne Vorgaben des Auftraggebers? Dann spricht viel für eine selbständige Tätigkeit.

Wann sollten die Alarmglocken läuten?
CS: Für Inhaber immer dann, wenn sich in einem Planungsbüro bezüglich der Besitzverhältnisse etwas ändert oder neue Mitarbeitende oder Freelancer beschäftigt werden sollen. Wenn beispielsweise die Rechtsform in eine GmbH geändert wird, gilt es, darauf zu achten, was sich in Bezug auf die Sozialversicherung ändert. Die Hauptmotivation ist meist das Steuerrecht, doch die Sozialversicherungskomponente sollte stets im Hinterkopf behalten werden.

MM: Auch Architekten oder Landschaftsarchitekten, die im Versorgungswerk der Architektenkammer versichert sind, sind davon nicht ausgenommen. Wer denkt, dass dort bereits die Beiträge entrichtet werden und man sich so nicht um Sozialversicherungsbeiträge kümmern müsse, der irrt.

Was genau prüft die Deutsche Rentenversicherung?
MM: Sie untersucht, wer abhängig beschäftigt und wer selbständig ist. Bei den Geschäftsführern einer GmbH stellt sich die Frage, wer die Mehrheit am Unternehmen hält. Denn die Mehrheit der Gesellschafter kann den Geschäftsführern Weisungen erteilen. Besitzen zwei Gesellschafter fünfzig Prozent der Anteile, dann gelten beide als selbständig, weil jeder ein Vetorecht hat und dem anderen keine Anweisungen erteilen kann. Kritisch wird es bei Minderheitsgesellschaftern als Geschäftsführer. Diese werden als sozialversicherungspflichtig eingestuft. 

Was passiert, wenn ein dritter Gesellschafter hinzukommt?
In den Fällen, in denen sich ein Dritter einkauft, muss die Sozialversicherung mitgedacht werden. Haben zum Beispiel die drei Gesellschafter je ein Drittel der Anteile, sind alle drei abhängig beschäftigt. Denn sie müssen den Beschlüssen folgen, die die Mehrheit – also von Zweien – fällt.

Wie kann man einer Strafe oder gar einer Strafverfolgung vorbeugen?
MM: Bei Angestellten ist es einfach: Sie sind immer sozialversicherungspflichtig. Als Landschaftsarchitekt kann man sich auch recht einfach von der Rentenversicherungspflicht zu Gunsten des Versorgungswerkes befreien lassen. Wichtig ist, sich bei jeder neuen Beschäftigung neu befreien zu lassen. Denn die Rentenversicherungspflicht bezieht sich auf die Beschäftigung, nicht auf die Person. Wenn ich mich als Inhaber von einem Büro trenne und ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehe, muss ich die Befreiung erneut beantragen. Auch bei Angestellten beantragt man den Befreiungsbescheid, so dass sie ausschließlich in der Kammer versichert sind und keine doppelten Beiträge zahlen. 

Wann wird es problematisch?
MM: Kritisch wird es erst dann, wenn Freelancer beauftragt werden sollen. Hier sollte man die Sozialversicherungspflicht besser nicht falsch beurteilen. Sicherheit bringt nur ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren. Dazu füllt man einige Formulare aus, die Deutsche Rentenversicherung prüft und stellt dann den Status als versicherungspflichtig oder –frei verbindlich fest.

Was gibt es zu beachten, wenn freiberufliche Landschaftsarchitekten engagiert werden?
CS: Wenn eine kleine Einheit mit zwei Festangestellten, bei großen Projekten Freelancer dazu holt, muss das Büro beachten, wie sie deren Berufsalltag und die Verträge gestaltet. Eine Möglichkeit, den Unklarheiten zu begegnen, ist die befristete Festanstellung, also sozialversicherungspflichtig. Im ersten Moment erscheint es zwar teurer, weil die Versicherungsbeiträge fällig werden, aber immerhin drohen dann keine massiven Konsequenzen wie ein Strafverfahren.

Welche Optionen haben Freiberufler?
MM: Sie können selbst ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Unzufriedene Freiberufler können so zu einem ernsten Problem für den Auftraggeber werden. Mit negativen Folgen haben Freelancer nicht zu rechnen, sie müssen nichts nachzahlen. Wenn sie nachträglich als abhängige Arbeitnehmer beurteilt werden, bekommen sie sogar einige Rentenpunkte auf das Rentenkonto gutgeschrieben und vielleicht reicht es sogar im Notfall für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings bedeutet sozialversicherungspflichtig in der Regel auch gesetzlich krankenversichert. Das kann ein Vorteil sein, aber nicht jeder möchte zwangsweise seine private Krankenversicherung aufgeben. 

CS: Ein häufiger Streitpunkt zwischen Auftraggeber und Dienstleister ist die Bezahlung. Daher empfiehlt es sich Freelancer so selbstständig wie möglich arbeiten zu lassen, um seine abhängige Beschäftigung zu vermeiden. An anderer Stelle kann das zum Problem werden: Wer die gesamte Ausführungsplanung eines Projektes auslagert, knüpft an die Architekturleistungen an, was preisrechtlich relevant wird. Denn wenn ein klassischer Planungsvertrag geschlossen wurde, muss nach der Honorarordnung für Architekten bezahlt werden. Man sollte sich also gut überlegen, ob man Freiberufler nur beauftragt, um die Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.

Wer folgende Kriterien erfüllt, gilt als abhängiger Angestellter und ist sozialversicherungspflichtig:

  • die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
  • die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
  • die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
  • die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
  • die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind

    Was zählt, ist die Ausgestaltung von Verträgen mit Geschäftspartnern, insbesondere aber die gelebte Realität im beruflichen Alltag an. Die Clearingstelle der Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Statusprüfung zuständig.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Dieser Artikel stammt aus der Dezemberausgabe 2018 der Garten+Landschaft. Das Magazin für Landschaftsarchitektur wird – ebenso wie New Monday – von GEORG Media herausgegeben. 

Registrieren und neue Mitarbeiter finden